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	<title>Kommentare zu: Therapiebeginn: wann ist der richtige Zeitpunkt? (akt.)</title>
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	<description>positiv schwul - Leben mit HIV und Aids</description>
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		<title>Von: Leviathan</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Leviathan]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Jul 2010 08:54:14 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Ach so, der zitierte Paragraph aus dem IFSG war § 28 Schutzma&#223;nahmen.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ach so, der zitierte Paragraph aus dem IFSG war § 28 Schutzma&#223;nahmen.</p>
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		<title>Von: Leviathan</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Leviathan]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Jul 2010 08:53:12 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Zwang bei der Behandlung gibt es selbst bei bestimmten Krankheiten nicht, die im Infektionsschutzgesetz hervorgehoben werden. 

&quot;(1) Werden Kranke, Krankheitsverd&#228;chtige, Ansteckungsverd&#228;chtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverd&#228;chtig oder Ausscheider war, so trifft die zust&#228;ndige Beh&#246;rde die notwendigen Schutzma&#223;nahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung &#252;bertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zust&#228;ndige Beh&#246;rde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer gr&#246;&#223;eren Anzahl von Menschen beschr&#228;nken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schlie&#223;en; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzma&#223;nahmen durchgef&#252;hrt worden sind. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschr&#228;nkt.&quot;
http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/BJNR104510000.html

&quot;Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden.&quot; Deshalb halte ich die Vorstellung einer Zwangsbehandlung zumindest f&#252;r Deutschland f&#252;r sehr unwahrscheinlich. 

Und diese d&#252;rfte schon allein an der Kostenfrage scheitern. W&#252;rde man wirklich alle HIV-Infizierten in Deutschland zwangsbehandeln, w&#228;ren das enorme Kosten. Langfristig d&#252;rfte das angesichts der Vorteile einer fr&#252;hzeitigen ART zwar zu Kosteneinsparungen f&#252;hren (sofern nicht v&#246;llig desastr&#246;se, bislang unbekannte Langzeitnebenwirkungen auftreten), aber wer denkt denn heutzutage in der Politik noch langfristig.

Ich finde es aber nicht verkehrt, wenn der einzelne HIV-Positive sich auch Gedanken um andere macht. Wenn er wei&#223;, da&#223; er z.B. gern unsafen Sex betreibt, dann sollte er sich auch der Verantwortung stellen, da&#223; er durch eine Therapie das Risiko f&#252;r den Partner minimieren kann. 
Ja, ich wei&#223;, da sind alle Partner jeder f&#252;r sich verantwortlich, aber dennoch unterst&#252;tze ich es, wenn man hier nicht nur egoistisch denkt, sondern auch an die Allgemeinheit, und entsprechende &#220;berlegungen in die Entscheidung &quot;Therapiestart ja oder nein&quot; mit einflie&#223;en l&#228;&#223;t.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Zwang bei der Behandlung gibt es selbst bei bestimmten Krankheiten nicht, die im Infektionsschutzgesetz hervorgehoben werden. </p>
<p>&#8222;(1) Werden Kranke, Krankheitsverd&#228;chtige, Ansteckungsverd&#228;chtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverd&#228;chtig oder Ausscheider war, so trifft die zust&#228;ndige Beh&#246;rde die notwendigen Schutzma&#223;nahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung &#252;bertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zust&#228;ndige Beh&#246;rde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer gr&#246;&#223;eren Anzahl von Menschen beschr&#228;nken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schlie&#223;en; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzma&#223;nahmen durchgef&#252;hrt worden sind. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschr&#228;nkt.&#8220;<br />
<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/BJNR104510000.html" rel="nofollow">http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/BJNR104510000.html</a></p>
<p>&#8222;Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden.&#8220; Deshalb halte ich die Vorstellung einer Zwangsbehandlung zumindest f&#252;r Deutschland f&#252;r sehr unwahrscheinlich. </p>
<p>Und diese d&#252;rfte schon allein an der Kostenfrage scheitern. W&#252;rde man wirklich alle HIV-Infizierten in Deutschland zwangsbehandeln, w&#228;ren das enorme Kosten. Langfristig d&#252;rfte das angesichts der Vorteile einer fr&#252;hzeitigen ART zwar zu Kosteneinsparungen f&#252;hren (sofern nicht v&#246;llig desastr&#246;se, bislang unbekannte Langzeitnebenwirkungen auftreten), aber wer denkt denn heutzutage in der Politik noch langfristig.</p>
<p>Ich finde es aber nicht verkehrt, wenn der einzelne HIV-Positive sich auch Gedanken um andere macht. Wenn er wei&#223;, da&#223; er z.B. gern unsafen Sex betreibt, dann sollte er sich auch der Verantwortung stellen, da&#223; er durch eine Therapie das Risiko f&#252;r den Partner minimieren kann.<br />
Ja, ich wei&#223;, da sind alle Partner jeder f&#252;r sich verantwortlich, aber dennoch unterst&#252;tze ich es, wenn man hier nicht nur egoistisch denkt, sondern auch an die Allgemeinheit, und entsprechende &#220;berlegungen in die Entscheidung &#8222;Therapiestart ja oder nein&#8220; mit einflie&#223;en l&#228;&#223;t.</p>
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		<title>Von: alivenkickn</title>
		<link>http://www.ondamaris.de/?p=20466#comment-14468</link>
		<dc:creator><![CDATA[alivenkickn]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 06:28:20 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Frage des Therapiebeginn MUSS eine individuelle bleiben., muss eine Entscheidung von Arzt und Patient sein und bleiben. Sie darf nur von einem Aspekt abh&#228;ngig sein: vom gesundheitlichen Aspekt des Patienten. Nur die Untersuchungsparameter das Patienten d&#252;rfen die Basis f&#252;r diese Entscheidung sein. 

Leider so f&#252;rchte ich wird dieses Recht einer freier Willensentscheidung zunehmend zu einer Forderung werden, einer Forderung der nur dann Rechnung getragen wird, wenn entsprechender Druck vorhanden ist. Diesen &quot;Druck aus&#252;bend, eine solche Forderung vertretend&quot; sehe ich hier in Deutschland nicht. Aber vielleicht ist da die IAC in Wien ein Mut machender Ansto&#223; gewesen.

gez Kassandra]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage des Therapiebeginn MUSS eine individuelle bleiben., muss eine Entscheidung von Arzt und Patient sein und bleiben. Sie darf nur von einem Aspekt abh&#228;ngig sein: vom gesundheitlichen Aspekt des Patienten. Nur die Untersuchungsparameter das Patienten d&#252;rfen die Basis f&#252;r diese Entscheidung sein. </p>
<p>Leider so f&#252;rchte ich wird dieses Recht einer freier Willensentscheidung zunehmend zu einer Forderung werden, einer Forderung der nur dann Rechnung getragen wird, wenn entsprechender Druck vorhanden ist. Diesen &#8222;Druck aus&#252;bend, eine solche Forderung vertretend&#8220; sehe ich hier in Deutschland nicht. Aber vielleicht ist da die IAC in Wien ein Mut machender Ansto&#223; gewesen.</p>
<p>gez Kassandra</p>
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