Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (1983)

Recht auf informationelle Selbstbestimmung : Jeder hat das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen (Datenschutz-Grundrecht). Basierend auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Volkszählungs-Urteil) aus dem Jahr 1983. Als Grundrecht nicht explizit im Grundgesetz erwähnt. Artikel 8 der EU-Grundrechte-Charta schützt personenbezogene Daten.

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Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Bundesverfassungsgericht formuliert 1983 einen „Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten“ (Leitsatz 1).

„Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf „informationelle Selbstbestimmung“ sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss.“ (Leitsatz 1, 2)

Das Bundesverfassungsgericht leitet dieses Recht auf informationelle Sebstbestimmung ab aus Art. 2 Abs. 1 (allg. Handlungsfreiheit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (Menschenwürde).

Bundesverfassungsgericht, ‚Volkszählungs-Urteil‘ vom 15.12.1983

Recht auf informationelle Selbstbestimmung - Bundesverfassungsgericht Karlsruhe (Foto: Tobias Helfrich)
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe (Foto: Tobias Helfrich, Lizenz cc-by-sa 3.0)

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EU-Grundrechte-Charta Artikel 8 „Schutz personenbezogener Daten“

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

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BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u. a. – Volkszählungs-Urteil
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (html)
Amtsbaltt der Europäischen Union: Erläuterungen zur Grundrechte-Charta der EU (pdf)

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