Lebenspartnerschaft Deutschland Frankreich – strafbar?

Lebenspartnerschaft Deutschland Frankreich – das kann problematisch werden: Eine Verpartnerung zwischen einem Franzosen und einem Deutschen hat bizarre rechtliche Folgen, der Franzose hat sich in seinem Heimatland strafbar gemacht.

Über eine bizarre Konsequenz des Eingehens einer eingetragenen Lebenspartnerschaft berichtet das französische Schwulen-Magazin ‚Tetu‚ in seiner neuen Ausgabe: „verpartnert in Deutschland, verfolgt in Frankreich“.

Lionel D. ist Franzose, der seit fünf Jahren in Deutschland lebt. Er ist in Deutschland eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit seinem deutschen Freund Michael eingegangen. Wie es das Lebenspartnerschaftsgesetz in Deutschland auch ermöglicht, hat er den Namen seines Lebenspartners angenommen.

Die Probleme begannen, als Lionel D. zum französischen Konsulat in München ging, um nach der Verpartnerung seinen neuen Personenstand eintragen zu lassen. Der zuständige Beamte dort wies ihn darauf hin, dass er mit dem Wechsel seines Namens riskiert habe, nach französischem Recht wegen ‚usurpation d’identité‘ (etwa: Namens-Anmaßung) strafbar gemacht zu haben.

Auch in Frankreich ist das Institut einer Lebenspartnerschaft bekannt, auch zwischen Männern – der PACS (Pacte civile de de solidarité). Allerdings behalten hier beide Partner jeweils ihren eigene Namen.

Nach dem französischem Strafgesetzbuch wird das ‚Delikt‘ der ‚Namens-Anmaßung‘ mit bis zu fünf Jahren Gefängnis sowie einer Geldstrafe von 75.000 Euro geahndet.

Lionel D. hat inzwischen Anwälte eingeschaltet.

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Ein schönes Beispiel deutsch-französischer Freundschaft, möchte man denken …
… das bald zur Glosse zu werden droht, wenn sich jemand im einen Land strafbar macht, weil er im anderen (befreundeten) seine Rechte wahrnimmt.
Der Fall zeigt deutlich, wie rudimentär die europäische Zusammenarbeit in vielen Fällen immer noch ist.

Nachtrag 22.10.2008: Stellungnahme des LSVD auf Nachfrage:
„Der LSVD rechnet damit, dass es in dem von Euch geschilderten Fall (Lionel D.) zu keiner Verurteilung kommen wird. Die Angelegenheit wird nach französischem internationalen Privatrecht verhandelt.
Die Namensänderung im Rahmen einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ist nur in der BRD gültig. In Frankreich wäre die Namensänderung nur gültig, wenn diese auch von einer Heimatbehörde vollzogen würde. Dafür müsste beispielsweise der Reisepass des französischen Partners geändert werden. Das werden die französischen Behörden aber nicht tun.
Lebenspartner, die ihren Namen geändert haben, müssen daher die Lebenspartnerschaftsurkunde immer bei sich führen, um den in Deutschland geltenden Namen unter Beweis zu stellen. Der ausländische Partner des
binationalen Paares hat in so einem Fall also gewissermaßen zwei Namen.“

Nachtrag 30.10.2008: Das französische Konsulat hat bestätigt, dass ‚der Fall Lionel D.‘ strafrechtlich verfolgt wird. Seine Anwältin hingegen ist der Ansicht, er könne von der französischen Justiz nicht wegen ‚usurpation d’identité‘ verfolgt werden, da die entsprechenden Bestimmungen auf den komkreten fall nicht anwendbar seien. Allerdings könne Lionel D. in Frankreich auch seinen in Deutschland rechtmässig übernommenen Namen nicht verwenden. Berichtet tetu (alter Link war: http://www.tetu.com/actualites/france/Usurpation-didentite-selon-Caroline-Mecary-Lionel-a-subi-une-intimidation-13592)

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Text am 17.01.2016 von ondamaris auf 2mecs

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