Datenschutz im Gesundheitswesen – wer darf was?

Geht es im Gesundheitswesen um Qualitätssicherung oder um Einladungsprogramme für Früherkennungsuntersuchungen, dann stellt sich stets auch die Frage nach dem Datenschutz für die Patientinnen und Patienten. Zusammen mit anderen Patientenorganisationen hat die ‚BAG Selbsthilfe‘ ein Rechtsgutachten hierzu eingeholt.

Der 88seitige Bericht geht u.a. detailliert auf gesetzlich zulässige Datenverarbeitung bei den Kostenträgern (Krankenkassen) und Leistungserbringern (Ärzte, Krankenhäuser) sowie Rechte der Patienten ein.

ULD Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Datenschutzrechtliches Gutachten
im Auftrag der Patientenvertretung nach § 140f Abs. 2 SGB V
Datenschutz bei der Qualitätskontrolle und bei Früherkennungsuntersuchungen nach dem SGB V
Endbericht, 30.06.2009 (pdf)

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