Die Deutsche AIDS-Hilfe e.V. (DAH) begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung. Das Gericht sieht in der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung einen Verstoß gegen das Telekommunikationsgeheimnis und erklärte diese Praxis für verfassungswidrig. Bisher gespeicherte Verbindungs-Daten müssen gelöscht werden.
Dazu erklärt Winfried Holz, Mitglied im Vorstand der DAH: „Die Deutsche AIDS-Hilfe kämpft seit Jahren gegen die anlasslose Speicherung der Telefon- und Internetdaten, da sie dadurch die Vertraulichkeit der HIV- und Aids-Beratung gefährdet sah. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Regelung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, da sie das Grundrecht auf den Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses verletzt.“
Das Bundesverfassungsgericht greift in der Begründung seines heutigen Urteils die Argumente auf, die die Deutsche AIDS-Hilfe von Anbeginn an gegen die Vorratsdatenspeicherung angeführt hat:
„Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus den Daten bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen.“ (Urteil vom 2. März 2010 – 1BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1BvR 586/08).“
Die Aidshilfen in Deutschland sind als monothematische Beratungsstellen besonders auf einen Schutz der persönlichen Kontaktdaten der Ratsuchenden angewiesen: Mit der bisherigen Speicherung der von bis sechs Monaten wurde de facto der Anlass „festgehalten“.
(Pressemitteilung der Deutschen Aidshilfe)