Aids? Strassenbahn benutzen verboten! Aber geflaggt wird, es ist ja Welt-Aids-Tag …

Menschen mit HIV haben sich auf vielfältige Weise mit Stigmatisierung und Diskriminierung auseinander zu setzen. Und dennoch, Stigmatisierung von HIV-Positiven und ihre Folgen werden zu selten thematisiert.

Nun leistet Österreich, genauer die Verkehrsbetrieb der Stadt Wien, einen Beitrag ganz eigener Art.

Bei den ‚Wiener Linien‘ nämlich heißt es ‚Aids-Kranke müssen draußen bleiben‘ – die Beförderung von Aidskranken ist untersagt, wie ‚Die Presse‘ meldet.

In den Beförderungsbedingungen vom 19.11.2008 (pdf) findet sich tatsächlich unter ‚D. Ausschluss von der Benützung der Anlagen oder Fahrzeuge‘ der Passus

„1. Von der Benützung sind insbesondere ausgeschlossen … d) Personen, die an einer Krankheit leiden, durch die sie gemäß bundesrechtlichen Bestimmungen von der Beförderung ausgeschlossen sind“.

Die ‚Presse‘ dazu:

„Früher einmal sollte diese Bestimmung eine Übertragung von Tuberkulose unter den Fahrgästen verhindern, „heute wird Aids unberechtigterweise dazugemischt“, kritisiert Schlitz. „Man differenziert nicht zwischen Übertragungsarten.“
Bei den Wiener Linien argumentiert man mit Schutz im Versicherungsfall. Man würde die Bestimmung aber sowieso nicht exekutieren. Eine typisch österreichische Lösung – und für die Betroffenen nur ein schwacher Trost.“

Ähnliche Regelungen wie die ‚Wiener Linien‘ haben zahlreiche österreichische Verkehrsbetriebe, so u.a. der Verkehrsverbund Ost-Region, die Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation, die Linz AG Linien oder die Innsbrucker Verkehrsbetriebe.

Aids ist in Österreich bedingt meldepflichtig. Daher fällt es unter die ‚anzeigepflichtigen Krankheiten‘.

Nein, dieser Beitrag ist keine Glosse. Und nein, nicht nur bei den Wiener Linien scheint diese Regelung ‚Aids-Kranke müssen leider draußen bleiben‘ zu bestehen. Die ‚Presse‘ spricht von „vielen öffentlichen Verkehrsbetrieben“, die derartige Regelungen haben.
Dass diese Regelung in der Praxis nicht vollzogen wird – eine Reaktion, die eigentlich beschämen sollte. Warum wird sie dann nicht abgeschafft? Was ist der Grund, dass sie weiterhin besteht?

Besonders kurios: zum Welt-Aids-Tag fahren die Wiener Straßenbahnen mit Fähnchen, auf denen das Logo der Aids-Hilfe Wien zu sehen ist. Ob jemandem der Widerspruch aufgefallen ist? Gar jemandem von der Aids-Hilfe?

Und wie verhalten sich deutsche Nahverkehrsbetriebe? Welche Regelungen lauern hier im Dickicht der Beförderungsbedingungen?

Der ‚Weg in eine Normalität‚ ist noch weit – nicht nur in Österreich …

31 Gedanken zu „Aids? Strassenbahn benutzen verboten! Aber geflaggt wird, es ist ja Welt-Aids-Tag …“

  1. gut zu wissen, wien 2010 wir kommen und wir fahren strassenbahn, den ganzen tag…hustend, niesend und laut über hiv oder besser noch aids debattierend!
    ha!

  2. schau . . . . . du bist halt kein wiener, sonst würdest wissen das das alles nur an schmäh ist. sind halt a bisserl morbid die wiener . . .s war scho immer so . . .träller 😉

  3. Pingback: koww’s - webblog » Blog Archiv » Da bleibt mir die Spucke im Halse stecken!
  4. „d) Personen, die an einer Krankheit leiden, durch die sie gemäß bundesrechtlichen Bestimmungen von der Beförderung ausgeschlossen sind”.“

    In welcher bundesrechtlichen Bestimmung ist AIDS gelistet in Bezug auf den Ausschluss von der Beförderung?

  5. @ Adam:
    nachtrag: im artikel der ‚presse‘ heisst es u.a. dazu: „Viele öffentliche Verkehrsbetriebe – darunter die Wiener Linien – verbieten die Beförderung von Aidskranken, da Aids als „anzeigepflichtige übertragbare Krankheit“ gilt. … Bei den Wiener Linien argumentiert man mit Schutz im Versicherungsfall. Man würde die Bestimmung aber sowieso nicht exekutieren.“

  6. zur info an euch:
    auf eine mail von mir an die ah- östereich
    hier die antwort:

    die wiener verkehrsbetriebe haben übrigens seit 1. november 2008 neue
    beförderungsbedingungen, wo diese bestimmung herausgenommen wurde, du
    kannst also 2010 völlig entspannt die öffis in wien benutzen ! wir
    habens halt leider erst nach der pressekonferenz erfahren

    tja.
    michèle

  7. @ Michéle:
    das ist ja eine erstaunliche und beruhigende nachricht – hat denn dann „die presse“ falsch recherchiert? deren artikel ist vom 24.11. – da hätten dann ja die neuen bedingungen schon gelten müssen …

  8. @ondamaris

    es sind noch die beförderungsbedingungen in der version vom juni 2007 online. insofern hat die presse sich nur auf das verlassen was auch online und somit allen zugänglich ist . . .

    @TGD

    jetzt wo du fragst – in den beförderungsbedingungne des RMV – Rhein Maind Verbund – heißt es unter

    § 2 Ausschluss von Personen von der Beförderung

    (1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Unter diesen Voraussetzungen sind insbesondere ausgeschlossen:

    2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,

    ich fürchte fast das dies in den bedingungen aller ähnlichen verkehrsverbünde in deutschland enthalten sein könnte. 🙁

    http://www.rmv.de/coremedia/generator/RMV/Tickets/Befoerderungsbedingungen/inhalt.html

  9. @ Dennis:
    ich vermute du meinst TGD mit deiner antwort 😉
    danke für das beispiel des rmv!
    wäre spannend zu hören ,welche reaktionen das hierzulande hervorruft,. darf ich nun nicht mehr mit dem nahverkehr fahren? und was ist mit all den niesenden erkälteten mitreisenden?

  10. @ondamaris
    ich sollt um die uhrzeit nicht mehr posten . . . . . eigentlich 😉
    natürlich darfst du auch weiterhin den nahverkehr benutzen – ich erlaube es dir . . . .

    die niesenden erkälteten bazillen verschleudernden reisende und ganz besonderes die mit ner erkältung sich zur arbeit schleppenden angestellten die meinen das ohne sie in der firma nix geht waren und sind mir schon immer ein greuel gewesen.

    letztendlich gibt s ja noch einige andere ansteckende krankheiten die sich in der tat auf diese weise verbreiten. davon ließt man dann in der zeitung das ne xxx welle durch die gegend geht.

    bei solchen bestimmungen – so denke ich mal sind möglicherweise personen gemeint deren gesundheitlicher zustand nem fahrkarten kontrollierenden kontrolleur nicht offensichtlich ist. wobei ich da so meine zweifel hab ob er überhaupt in der lage ist dies zu erkennen – bzw unterscheiden kann. im grunde sagt einem ja der gesunde menschenverstand das man im bett bleiben soll wenn man krank ist.
    da stellt sich eher die frage ob ein solcher passus überhaupt in den beförderungsbestimmungen enthalten sein muß. in den usa bei dem verbraucherklagewahn macht es eher sinn – geht es da versicherungstechnisch mitunter um erhebliche beträge. nach dem motto “ sie ham s ja extra nicht in ihren bedingungen stehen – also müssen sie zahlen“.

    generell – mir ging nach der info von michelle und der frage von TGD einiges durch den kopf
    genauer recherchieren und mich nicht auf jede meldung verlassen. letztendlich tragen auch blogs da sie nun mal öffentlich sind zur „meinungsbildung“ bei.

  11. naja
    was mich bei der antwort aus wien erstaunt ist ja folgendes:
    die aids-hilfe wusste nichts von en neuen bestimmungen und liess trotzdem ihre fähnchen anbringen!
    dazu nämlich kein tondie haltung (der aids hilfe) ändert sich ja nicht durch die bestimmungsänderungen( der öv-betriebe)…

  12. @michelle
    im netz ist von den neuen beförderungsbestimmungen nichts zu finden. insofern muß man erst mal von dem ausgehen was online ist.

    was die aidshilfe wien betrifft – ich erinner mich dunkel – führen die nicht schon seit langem die hitparade der „ins fettnäpfchen tretenden“ an? 😉

  13. Mittlerweile wurden die neuen Beförderungsbedingungen der Wiener Linien vom 1. November online gestellt.
    http://www.wienerlinien.at/wl/ep/downloadTracker.do?path=%2Fmedia%2Ffiles%2F2008%2Fbefbed_9673.pdf
    Der Wortlaut unter – D. Ausschluss von der Benützung der Anlagen oder Fahrzeuge, Punkt 1, d) wurde äh . .einer kosmetischen Operation unterzogen – Inhaltlich trägt er dem österreichischen Gesetz nach wie vor genüge. Nun ja, der österreichische Weg in Sachen HIV war schon immer ein „spezieller“.

  14. @ Dennis:

    Gibt es denn nun eine bundesrechtliche Regelung, die explizit HIVpostitive Menschen von der Beföderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ausschließt?

  15. http://www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/themen/verkehr/verkehrsplanung/downloads/befoerderungsbedingungen06.pdf

    In dem obigen Gesetz – pdf file – von 2001 ist unter

    Abschnitt III – Ausschluss von der Beförderung

    § 14. Ausgeschlossen von der Beförderung sind:
    2. Personen, die an einer Krankheit leiden, durch die sie gemäß bundesrechtlichen Bestimmungen von der Beförderung mit Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs ausgeschlossen sind,

    geregelt wer ausgeschlossen werden darf.

    Im Bundesgesetzblatt – pdf file – vom 30 Sept 2004 heißt es entsprechend wie oben

    http://www.sbg.ac.at/ver/links/bgbl/2004b374.pdf

    und nun kommts – wir schreiben das jahr 2005 . . . .

    http://www.volksanw.gv.at/bericht/wien/27/doc/6.doc

    also . . .
    es gab oder gibt einen WUNSCH geäußert von einem nationalrat namens mag herbert haupt der im rahmen der erörterung des 27. parlementsberichtes der VA bzgl der oben angeführten gesetzlichen bestimmung. die folgenden seiten 33 + 34 behandeln diesen aspekt inhaltlich. man kommt dabei zu dem schluß – siehe seite 34 dr. günter wewalka – das im grunde genommen dieser passus nur für menschen mit lungentuberkulose gültigkeit hat. alles andere ist DISKRIMINIERUNG

    wenn ich das aktenzeichen richtig deute dann wurde diese feststellung im jahr 2005 getroffen.
    mit anderen worten – da die bediensteten – angestellten der wiener linien – möglicherweise grutschen, wurde dieser beschluß erst jetzt umgesetzt und fand am 1 nov 2008 somit eingang in die beförderungsbedungungen.

    was ich so im laufe der recherche festgestellt habe ist, das ähnliches auch in den entsprechenden beförderungsbedingungen der jeweiligen verkehrs verbände hier in deutschland existiert. ich bleib dem auf der spur.

  16. @ Dennis:

    Vielen Dank für die Infos. Aber die expliziten (österreichischen) bundesrechtlichen Bestimmungen, nach denen HIVpositive Menschen formal von der Beförderung ausgeschlossen sind, habe ich nicht entdeckt.

  17. Was Deutschland betrifft

    Bzgl Ausschluß der Beförderungsbedingungen von Personen heißt es bei der Bahn – Seite 87

    http://www.bahn.de/p/view/mdb/pv/pdf/agb/MDB55452-nvs_10_11_08.pdf

    ll. Beförderung von Personen
    § 8
    Ausschluß von der Beförderung. Bedingte Zulassung

    (3) Personen mit ansteckenden Krankheiten, die die Gesundheit der Mitreisenden gefährden
    können, werden nur dann befördert, wenn die Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.

    Da HIV nicht ansteckend ist gibts hier keinen Handlungsbedarf. Und wenn man von einer opportunistischen Krankheit betroffen ist – nun dann liegt man eher im Bett im Krankenhaus als das man im ICE Nach Berlin oder Hamburg sitzt . . . behaupte ich jetzt einfach mal.

    Ähnliches gilt für die Beförderungsbedingungen der diversen Verkehrsverbünde

    Z.B. RMV

    http://www.rmv.de/coremedia/generator/RMV/Tickets/Befoerderungsbedingungen

    Gemeinsame Beförderungsbedingungen (Teil I)

    § 2 Ausschluss von Personen von der Beförderung

    (1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Unter diesen Voraussetzungen sind insbesondere ausgeschlossen:

    2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,

    However . . . . .

    Um welche Krankheiten es sich im einzelnen handelt ist im “ Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) (Stand 6. September 2005) genau festgelegt.

    http://www.bmg.bund.de/cln_117/nn_1168248/SharedDocs/Downloads/DE/GV/GT/Praevention/Infektionsschutzgesetz,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Infektionsschutzgesetz.pdf

    Der Wortlauf bzgl des Ausschluß von Personen – ist trotz des nunmehr nicht mehr vorhandenen Tohuwabohus der Beförderungsbedingungen der Wiener Linien – um einiges klarer als es in den Begriffsbestimmungen im IFSG vom Sept 2006 zum Ausdruck kommt. Was in Österreich im Rahmen der Aufgaben der Volksanwaltschaft http://de.wikipedia.org/wiki/Volksanwalt recht unkompliziert geregelt wurde – wird in Deutschland – so behaupte ich mal nur über – durch den Weg sämtlicher gerichtlicher Instanzen zu einer Entscheidung kommen. Da sind wir hier leider noch in der Bürokratie des tumbem Beamtentums gefangen.

  18. also . . .fangen nicht nur alle gschichten an sondern gehen weiter q.e.d. . . . . .

    „es kann natürlich sein das es diese bundesrechtlichen bestimmungen auf die sich bezogen wird gar nicht gibt“ teilte mir ein mitarbeiter des bundeskanzleramtes in wien mit. nichtsdestoweniger unterzogen wir uns unerschrocken weiteren bemühungen. und siehe da – der nette herr vom bundeskanzleramt in wien wurde fündig – was dir lieber TGD nun zur Freude gereichen möge. 🙂

    Leider ist der link nicht dezidiert sodaß ich den text kopiere:

    Langtitel
    Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Juni 1957 über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind.
    StF: BGBl. Nr. 199/1957

    Präambel/Promulgationsklausel
    Auf Grund der §§ 25 und 26 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl.Nr. 186/1950, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft sowie für Handel und Wiederaufbau verordnet:

    A. Beförderung mit der Eisenbahn.
    Beförderung von kranken Personen.

    § 1. Personen, die an Cholera, Pest oder Pocken (Blattern) erkrankt, sowie Personen, die einer dieser Krankheiten verdächtig sind, sind von der Beförderung mit der Eisenbahn ausgeschlossen.

    § 2. (1) Personen, die an Aussatz (Lepra) in ansteckungsfähigem Stadium, Typhus, Paratyphus, Gelbfieber, Fleckfieber (Flecktyphus), Rückfallfieber, Diphtherie, Ruhr, übertragbarer Genickstarre, Psittakose, Rotz, Milzbrand, Scharlach oder Poliomyelitis (Kinderlähmung) erkrankt oder einer solchen Krankheit verdächtig
    sind, dürfen zur Beförderung mit der Eisenbahn nur zugelassen werden, wenn der Amtsarzt die Zulässigkeit der Beförderung bescheinigt, eine Begleitperson mit ihnen reist und für sie ein besonderer Wagen mit
    besonderem Abort oder ein vom übrigen Wagen abgesondertes Wagenabteil mit einem den übrigen Mitreisenden nicht zugänglichen Abort zur Verfügung gestellt werden kann.

    . . . und das ergeht sich dann in weiteren endlosen fast einee posse ähnlichen beschreibung weiter.

    vor allem wenn man dem jahr des gesetztes beachtung schenkt. 😉

    Beförderung mit Straßenbahnen.

    § 9. Für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen gelten sinngemäß die im Abschnitt B festgesetzten Bestimmungen.

    B. Beförderung durch Straßenfahrzeuge.

    § 10. Personen, die von einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten befallen oder solcher Krankheiten verdächtig sind, sind von der Beförderung mit Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs gemäß
    § 8 Z 2 des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. Nr. 84/1952, sowie mit Fahrzeugen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden, oder der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises im Sinne des § 3 lit. b des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, dienen,

    Alles weitere überlaß ich jetzt Euch – Dir ieber TGD da du – und das meine ich jetzt mir Respekt einen sehr scharfen Verstand hast der einem Japanischen handgeschmiedeten Messer gleichkommt wohingegen der meinige einem Deutschen Messer vom WMF oder Fissler entspricht – also bei weiten nicht an ein japanisches Messer herankommt. Deshalb hab ich mir auch Japanische Messer zugelgt. 😉

    LG Dennis

  19. @ Dennis:

    Na, da bist Du ja richtig in das Thema eingestiegen. Ich gebe zu, nun zum erstenmal von übertragbarer Genickstarre gelesen zu haben.

    Wenn ich es richtig sehe, hat es bei den Wiener Linien zu keinem Zeitpunkt eine Bestimmung gegeben, die HIVpositive Menschen von der Beförderung ausgeschlossen hätte.

    Das war alles insgesamt sehr lehreich, aber, mit Verlaub, auch viel Wind um nichts.

    Jetzt könntest Du natürlich noch aufklären, was es mit den Bestimmungen des RMV auf sich hat. Die Bestimmungen dort sprechen von ‚ansteckenden Krankheiten‘, das Infektionsschutzgesetz von ‚übertragbaren Krankheiten‘. Das dürfte ein Unterschied sein.

  20. @ TheGayDissenter:
    nun, das wäre vielleicht etwas zu kurz gegriffen, wenn dennis nicht den ganzen ‚weg‘ rekonstruiert haben sollte, daraus direkt zu schließen, dass der beförderungsausschluss nicht existiert habe – ich vermute zb der artikel in der ‚presse‘ war auch nicht ganz grundlos geschrieben … also ob das „viel wind um nichts“ war, soll sich erst noch erweisen …

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