Gemeinsamer Bundesausschuss neu konstituiert

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sich in seiner ersten öffentlichen Sitzung neu konstituiert.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist für den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verantwortlich. Er ist paritätisch mit Vertretern der Gesetzlichen Krankenkassen und der Ärzte besetzt. Patientenvertreter haben Mitberatungs- und Antragsrechte.

Die konkrete Arbeit des G-BA erfolgt weitgehend in Unterausschüssen. Neben dem Finanzausschuss sind derzeit folgende acht Unterausschüsse eingesetzt: Arzneimittel, Qualitätssicherung, sektorübergreifende Versorgung, Methodenbewertung, veranlasste Leistungen, Bedarfsplanung, Psychotherapie, sowie zahnäztliche Behandlung.

Der G-BA regelt die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt, was (auch welche Arzneimittel) von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt wird. Er hat die Kompetenz, Leistungen einzuschränken oder auszuschließen. De facto wird der G-BA also zunehmend zu einer der zentralen Schaltstellen im deutschen Gesundheitswesen.
Die privaten Krankenversicherungen (PKV) regeln ihren Leistungsumfang im privatrechtlichen Verhältnis Versicherer – Versicherter. De facto lehnen sich einige PKV jedoch in Teilen auch an Beschlüsse des G-BA an (z.B. sog. ‚Lifestyle-Präparate‘).

Formal ist der G-BA ‚untergesetzlicher Normgeber‘ (nicht nach eigener Legitimation, sondern aufgrund des gesetzlichen Auftrags im SGB V). Er ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Er untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMG).
Der genaue Leistungskatalog des G-BA ist im SGB V §12 (1,1) und §2 (1,3) konkretisiert (Normprogramm).

Um die Rechtsstaatlichkeit der Arbeit des G-BA sicherzustellen, müssen seine Arbeitsgrundlagen (die Geschäftsordnung, GO sowie die Verfahrensordnung, VO) vom Bundesgesundheitsministerium genehmigt werden. Die Arbeit des G-BA wird durch einen sogenannten Systemzuschlag finanziert.

Die Verfahrensordung des G-BA (VO) regelt, nach welchem Prozedere Beschlüsse des G-BA zustande kommen. Die Arbeitsebenen des G-BA sind auf erster Ebene der ‚Gemeinsame Bundesausschuss‘ (für die Beschlussfassung), und auf zweiter Ebene die Unterausschüssse (zur Beschlussvorbereitung). Bei Bedarf können Arbeitsgruppen und Themengruppen eingerichtet werden.

In der Geschäftsordnung (GO) des G-BA gemäß §91 (3,1) SGB-V ist insbesondere geregelt, wie Sitzungen der Gremien des G-BA abzuhalten sind und wie Beschlüsse gefällt werden. Die GO regelt auch in wie weit die Sitzungen der Gremien des G-BA der Vertraulichkeit unterliegen.
In der GO sind auch die Rechte der Patientenvertreter im Entscheidungsverfahren geregelt:
* Antragsrecht anerkannter Organisationen
* Teilnahme- und Mitberatungsrecht auf allen Ebenen
* Recht auf Unterbrechung der Sitzung
* Recht auf Vorschläge für Sachverständige
* Einwendungen gegen die Niederschrift

Die jetzige Neu-Konstituierung des G-BA wurde erforderlich aufgrund des GKV-WSG (GKV = Gesetzliche Krankenversicherung, GKV-WSG = GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz), das eine veränderte Struktur des G-BA ab Juli 2008 vorsieht. Mehr dazu in einer Pressemitteilung des G-BA „Gemeinsamer Bundesausschuss in erster öffentlicher Sitzung neu konstituiert“ vom 17.07.2008.

Wichtige Dokumente:
Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses
neugefasste Geschäftsordnung vom 17.07.2008
Geschäftsordnung des gemeinsamen Bundesausschusses

Trockener Stoff? Warum erzählt der das?
Ja, trockener Stoff, aber einer, der für jeden in der Gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten zunehmend bedeutend wird. Denn dieser Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) regelt in großem Umfang, was GKV-Versicherte von ihrer Krankenkasse erstattet bekommen – und was nicht. Gerade wegen dieser großen Bedeutung des G-BA ist es besonders wichtig, dass hier auch Patientenvertreter beteiligt sind (wenn auch derzeit noch ohne Stimme). Einer dieser Patientenvertreter bin ich seit 2007.

4 Gedanken zu „Gemeinsamer Bundesausschuss neu konstituiert“

  1. Ich halte es für sehr wichtig, diese Zusammenhänge zu schildern. Kaum jemand weiß, wie die Leistungsregelungen der Krankenkassen zustande kommen, wieso was gezahlt oder eben nicht gezahlt wird.

    Die Reichweite dieses Ausschusses geht übrigens noch ein Stück weiter. Auch die Beihilfeverordnungen des Bundes und der Länder knüpfen in der Regel an die Beschlüsse an.

    Bemerkenswert ist, dass die eigentlichen Kostenträger, nämlich die Versicherten nur als Patientenvertreter ohne Stimmrecht beteiligt sind. Im Grunde ist es ein Unding, dass Krankenkassenfunktionäre und Ärzte weitreichende Entscheidungsbefugnisse allein in Ihren Händen halten. Beide Seiten sind Partei, da retten auch drei unparteiische Mitglieder nicht viel.

  2. @ TheGayDissenter:
    Danke! Ja, ich halte dies auch für wichtig, zumal die bedeutung des g-ba in der praxis weiter steigen wird.
    zur frage der pateintenvertreterung werde ich wohl demnächst noch detaillierter posten. hier jur schon so viel: du hast generell recht, und dahin geht ja auch die politische forderung. allerdings setzt dies auch eine gewisse struktur, kompetenz, legitimierung etc patientenseitig voraus – alles keine einfachen themenfelder …
    ärzte und kassen sind gut organisiert und mit mitteln ausgestattet – patienten und ihre verbände meist nicht. schon an diesem basalen grund scheitert viel … aber wir arbeiten ja dran 😉

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