Keine Immunglobuline bei Aids

Immunglobuline können bei Aids wie auch bei multipler Sklerose nicht zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Dies entschied das Bundessozialgericht in Kassel.

Weder bei Patienten mit HIV-bedingter Immunschwäche noch bei Patienten mit Multipler Sklerose können Immunglobuline auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eingesetzt werden. Ärzte, die dennoch verordnen, müssen Regress leisten. Klagen eines Onkologen sowie eines Neurologen aus Berlin wurden vom Bundessozialgericht abgewiesen.

Zahlreiche weitere Fälle der Verordnung von Immunglobulinen sind auf unteren Instanzen anhängig – oftmals aufgrund der Verordnung von Immunglobulinen bei Aids.

Für die Indikationen MS und Aids seien Immunglobuline nicht zugelassen (sog. ‚off-label-use‘), begründete das Bundessozialgericht. Ein off-label-use zulasten der GKV ist nach einem Urteil des ersten Senats des BSG nur zulässig, wenn es sich um eine besonders schwere Krankheit handelt, keine weiteren Therapien verfügbar sind sowie eine begründete Aussicht auf Erfolg besteht.

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts entschied in einem schon vor der Vorinstanz Landessozialgericht Berlin-Potsdam verhandelten Fall, in dem es um die Frage des Regresses wegen von einem Arzt verordneter Immunglobuline ging.

Bundessozialgericht Kassel
Az.: B 6 KA 6/09 R (AMS) und B 6 KA 24/09 R (MS)

weitere Informationen:
Ärzteblatt 21.05.2010: Keine Immunglobuline bei Aids und MS
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