Es ist zumutbar, dass Patienten die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel selbst tragen müssen. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Seit dem sogenannten GKV-Modernisierungs-Gesetz (Text pdf; GKV = Gesetzliche Krankenversicherung) sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen.
Die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, auch ‚over-the-counter-Artikel‘ (OTC) genannt, müssen seitdem in der Regel die Versicherten selbst tragen. Ausnahmen hiervon sind möglich, wenn ein OTC-Arzneimittel ein Standardmittel zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung ist. Es wird in diesem Fall ausnahmsweise durch den gemeinsamen Bundesausschuß (G-BA) in die sog. ‚OTC-Ausnahmeliste‘ oder auch ‚OTC-Übersicht‘ der Arzneimittel-Richtlinie (jeweiliger Text sowie Hinweise zum Antragsverfahren hier) aufgenommen – nur für hier aufgenommenen nicht verschreibungspflichtige Medikamente tragen die gesetzlichen Krankenversicherungen auch weiterhin die Kosten.
Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung verstoße gegen das Grundgesetz sowie gegen europäisches Recht, meinte ein Kläger.
Nein, dem ist nicht so, entschied vor kurzem das Bundessozialgericht in Kassel (Az. B1 KR 6/08 R).
Der Preis derartiger Arzneimittel belaufe sich im Durchschnitt auf ca. elf Euro. Dies sei eine zumutbare Belastung, urteilten die Richter (siehe Medieninformation des Bundessozialgerichts). Zudem verstoße der Ausschluss nicht gegen europäisches Recht, dies habe der Europäische Gerichtshof bereits entschieden.
Im konkreten Fall ging es um den Ausschluss des Arzneimittels „Gelomyrtol forte®“. Der Kläger leidet an einer chronischen Emphysem-Bronchitis. Er wollte die Kosten für dieses Arzneimittel auch weiterhin von der Techniker Krankenkasse erstattet bekommen.
Der Kläger erwägt Presseberichten zufolge eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht.