HIV bzw. Aids kann ein Grund sein, der einer Abschiebung von Flüchtlingen entgegen steht (medizinisches Abschiebungsverbot). Aber es ist eben eine ‚Kann-Bestimmung‘ – und eine, die scheinbar zunehmend restriktiv genutzt wird.
Eine Infektion mit HIV oder gar eine Erkrankung an Aids schützt nicht vor einer Abschiebung, wird manchmal sogar eher als Grund dafür konstruiert. So fordert Australiens Ministerpräsident Howard, HIV-Infizierte generell nicht mehr ins Land zu lassen (außer natürlich sie kommen als kurzzeitige wohlhabende Touristen). Positiven, die nach einer Aids-Konferenz in Kanada blieben um um Asyl nachsuchten, drohte die Abschiebung.
Kanada, Australien – alles weit weg.
Aber – wie sieht es hier aus? Was geschieht mit HIV- infizierten oder an Aids erkrankten Asylbewerbern in Deutschland?
Die Fraktion ‚Die Linke‘ sowie vier ihrer Abgeordneten wandten sich an den Bundestag mit einer kleinen Anfrage. Wie es denn mit der laut Berichten von Flüchtlings-Organisationen zunehmend restriktiven Anwendung der Schutzbestimmung (gem. § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz) aussehe.
Insbesondere wollten sie auch wissen, was denn der Wortlaut einer Dienstanweisung sei, in der die Handhabung der Abschiebungs-Regelung bei HIV und Aids geregelt sein soll. Und nach welchen Kriterien dort über etwaige Abschiebungs-Hemmnisse bei HIV/Aids entschieden werde.
Die Bundesregierung antwortete.
Ja, eine derartige Dienstanweisung gebe es, und seit 2003 auch mit HIV-spezifischen Regelungen, bestätigt die Bundesregierung in ihrer Antwort. Aber es sei eben eine Dienstanweisung, Verschlusssache, und die könne als solche nicht öffentlich gemacht werden.
In dieser Dienstanweisung werde u.a. geregelt, bei welchen Stadien der HIV-Infektion wie vorzugehen sei, wenn über eine etwaige Abschiebung zu entscheiden ist. Details hierzu finden sich in der Antwort.
Insbesondere bleibt festzuhalten, dass die konkrete Verfügbarkeit von antiretroviralen Therapien für die jeweilige Person in ihrem Heimatland der Antwort zufolge in der Dienstanweisung kein berücksichtigtes Kriterium ist.
Ob der jeweilige Mensch nach seiner Abschiebung eine lebensverlängernde Therapie erhalten kann oder in eine lebensbedrohliche Situation geraten könnte, scheint bei der Frage der Abschiebung keine Rolle zu spielen.
Nachtrag 25.07.: ein guter Artikel zur Abschiebungsproblematik bei HIV findet sich hier (via dietelge)