Das Verwaltungsgericht München hat einem überlebenden Lebenspartner Recht gegeben, der ein Versorgungswerk auf eine Hinterbliebenenrente verklagte. Vorausgegangen war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs.
Herr M. lebt seit Jahren mit seinem Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sein Partner verstirbt. Er beantragt beim (in diesem Fall zuständigen) Versorgungswerk der deutschen Bühnen (VddB) eine Hinterbliebenen-Rente. Doch das VddB lehnt den Antrag ab – nur Ehegatten würden eine Hinterbliebenen-Rente erhalten, so die Begründung.
Herr M. will sich damit nicht zufrieden geben. Vor dem Bayrischen Verwaltungsgericht klagt er gegen den VddB. Das Gericht legt den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, der bitte die Frage klären möge, wie in diesem Fall die Antidiskriminierungs-Richtlinie der Europäischen Union anzuwenden sei.
Und der EuGH urteilte. Das sei diskriminierend, meint zunächst der Generalanwalt des EuGH. Das Verhalten des betroffenen Versorgungswerks verstoße gegen die Antidiskriminierungs-Richtlinie der Europäischen Union. der EuGH schloss sich dieser Sichtweise mit Urteil vom 01.04.2008 (C-267/06) an, „für den Fall bejaht, dass sich der Kläger hinsichtlich der Hinterbliebenenrente in einer Lage befindet, die mit der hinterbliebener Ehegatten vergleichbar ist. “
Nun gibt es ‚Neues in der Rechtssache Maruko‚: „Diese Frage hat das Verwaltungsgericht München jetzt mit Urteil vom 30.10.2008 – Az. M 12 K 08.1484 – bejaht. Das Urteil wird am 14.12.2008 rechtskräftig, sofern die Gegenseite nicht wider Erwarten beim Verwaltungsgerichtshof München Berufung einlegt“, berichtet nun der LSVD.
Manfred Bruns, Sprecher des LSVD, kommentiert zur Bedeutung des Urteils für Lesben und Schwule:
„Viele Lesben und Schwule haben sich gegen ihre Benachteiligung beim Arbeitsentgelt (Familienzuschlag, Beihilfe, Hinterbliebenenpension, betriebliche Hinterbliebenenrenten) gewehrt. Ich empfehle allen, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, dringend, Abschriften des neuen Urteils des Verwaltungsgerichts München den Stellen zu übersenden, bei denen die Verfahren anhängig sind.“
Der LSVD bietet die Urteile auf seinem Internetangebot zum Download an.