Gleichstellung bei der betrieblichen Hinterbliebenenrente

Gleichstellung bei der betrieblichen Hinterbliebenenrente ab 01.01.2005 – Bundesarbeitsgericht bestätigt Maruko-Urteil des EuGH

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hat soeben entschieden, dass Überlebende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus Gründen der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben können, wenn für Ehegatten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine dahingehende Zusage besteht. Dazu erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):

Wir begrüßen die Argumentation des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), die deutlich macht, dass sich Lebenspartner und Ehegatten in einer rechtlich vergleichbaren Situation befinden. Seit dem 1. Januar 2005, so urteilt das Gericht, ist mit dem Überarbeitungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz eine rechtlich vergleichbare Situation auch im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung geschaffen worden. Insofern hätten Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im gleichen Maße wie Ehepartner einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

Das Urteil ist ein großer Erfolg für die Gleichstellung von Lesben und Schwulen, denn das Gericht wendet auf die Frage der Vergleichbarkeit von Ehen und Lebenspartnerschaften die Maßstäbe an, die der EuGH in seinem Urteil vom 01.04.2008 in der Rechtssache Maruko (C-267/06) vorgegeben hatte.
Der EuGH hat klargestellt, dass die Benachteiligung von verpartnerten Beschäftigten gegenüber verheirateten Beschäftigten beim Arbeitsentgelt eine durch die EU-Richtlinie 2000/78/EG verbotene unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellt, wenn sie sich in einer rechtlich vergleichbaren Situation befinden. Die 1. Kammer des Zweiten Senates des Bundesverfassungsgerichtes hatte in einem nicht bindenden Nichtannahmebeschluss vom 06.05.2008 die Auffassung vertreten, das die Vergleichbarkeit erst gegeben sei, wenn es keinerlei Unterschiede zwischen Ehen und Lebenspartnerschaften mehr gäbe. Dieser absurden Argumentation ist das Bundesarbeitsgericht nicht gefolgt.

(Pressemitteilung des LSVD)

Nachtrag
15.01.2009: LSVD: Hinweise für laufende Verfahren auf Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten

Hinterbliebenenrente: Kläger setzt sich durch

Das Verwaltungsgericht München hat einem überlebenden Lebenspartner Recht gegeben, der ein Versorgungswerk auf eine Hinterbliebenenrente verklagte. Vorausgegangen war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

Herr M. lebt seit Jahren mit seinem Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sein Partner verstirbt. Er beantragt beim (in diesem Fall zuständigen) Versorgungswerk der deutschen Bühnen (VddB) eine Hinterbliebenen-Rente. Doch das VddB lehnt den Antrag ab – nur Ehegatten würden eine Hinterbliebenen-Rente erhalten, so die Begründung.

Herr M. will sich damit nicht zufrieden geben. Vor dem Bayrischen Verwaltungsgericht klagt er gegen den VddB. Das Gericht legt den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, der bitte die Frage klären möge, wie in diesem Fall die Antidiskriminierungs-Richtlinie der Europäischen Union anzuwenden sei.

Und der EuGH urteilte. Das sei diskriminierend, meint zunächst der Generalanwalt des EuGH. Das Verhalten des betroffenen Versorgungswerks verstoße gegen die Antidiskriminierungs-Richtlinie der Europäischen Union. der EuGH schloss sich dieser Sichtweise mit Urteil vom 01.04.2008 (C-267/06) an, „für den Fall bejaht, dass sich der Kläger hinsichtlich der Hinterbliebenenrente in einer Lage befindet, die mit der hinterbliebener Ehegatten vergleichbar ist. “

Nun gibt es ‚Neues in der Rechtssache Maruko‚: „Diese Frage hat das Verwaltungsgericht München jetzt mit Urteil vom 30.10.2008 – Az. M 12 K 08.1484 – bejaht. Das Urteil wird am 14.12.2008 rechtskräftig, sofern die Gegenseite nicht wider Erwarten beim Verwaltungsgerichtshof  München Berufung einlegt“, berichtet nun der LSVD.

Manfred Bruns, Sprecher des LSVD, kommentiert zur Bedeutung des Urteils für Lesben und Schwule:

„Viele Lesben und Schwule haben sich gegen ihre Benachteiligung beim Arbeitsentgelt (Familienzuschlag, Beihilfe, Hinterbliebenenpension, betriebliche Hinterbliebenenrenten) gewehrt. Ich empfehle allen, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, dringend, Abschriften des neuen Urteils des Verwaltungsgerichts München den Stellen zu übersenden, bei denen die Verfahren anhängig sind.“

Der LSVD bietet die Urteile auf seinem Internetangebot zum Download an.

Abschiebung mit Aids

Eine 34 Jahre alte an Aids erkrankte Frau darf nach Uganda abgeschoben werden, urteilte der Europäische Gerichtshof.

Großbritannien darf eine Frau, die seit 1998 an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankt ist, nach Uganda abschieben. Die Frau versucht seit 10 Jahren gegen ihre Abschiebung gerichtlich vorzugehen. Sie hatte in Großbritannien aufgrund ihrer Aids-Erkrankung Asyl beantragt. Am Dienstag urteilte der Europäische Gerichtshof, dass ihre Abschiebung zulässig sei.

Die Unterzeichnerstaaten der Europäischen Menschenrechts-Konvention seien nicht verpflichtet, sozio-ökonomische Unterschiede in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Ausländern ohne Aufenthaltsgenehmigung müsse keine ‚kostenlose und unbegrenzte ärztliche Betreuung‘ gewährleistet werden, so der EuGH.
Zudem sei dir Frau in stabilem Zustand und habe auch in Uganda prinzipiell Zugang zu Aids-Medikamenten.

Die Frau hat damit ihre letzten Rechtsmittel ausgeschöpft. Sie muss nun mit ihrer Abschiebung rechnen.

[via n-tv, BBC, Aidsmap]

Nachtrag: auch wenn er sich sehr auf die Homophobie des britischen Asylrechts kapriziert, sehr lesenswert ist der Beitrag von Peter Tatchell „Reform the Homophobic Asylum System
Nachtrag 18.9.2008: „EGMR: AIDS-Erkrankung führt nicht zu einem Abschiebungshindernis nach Art. 3 EMRK“ (Migrationsrecht.net)

EuGH: ein Schritt vorwärts für Lebenspartnerschaften (akt.2)

Der Generalbundesanwalt des EuGH behandelt in einem Schlussplädoyer zustimmend versorgungsrechtliche Ansprüche von Lebenspartnern.

Dürfen Versorgungswerke eingetragene Lebenspartner diskriminieren und ihnen eine Hinterbliebenen-Rente verweigern? Das sei diskriminierend, meint der Generalanwalt des EuGH. Lebenspartner können auf eine Verbesserung ihrer Situation hoffen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich ein einem derzeit laufenden Verfahren mit der Frage zu befassen, ob eingetragene Lebenspartnerschaften versorgungsrechtlich mit der Ehe gleichzustellen sind, bzw. ob dem deutlich entgegen stehende Regelungen diskriminierend sind.

Der EuGH wird zwar erst in nächster Zeit sein Urteil sprechen. Allerdings folgt der EuGH in seinen Urteilen gewöhnlich sehr häufig dem Antrag des Generalanwalts. Und der hat entscheidende Sätze in seinem Schlussantrag vom 6. September formuliert.

Der Generalanwalt geht in seinem Schlussplädoyer davon aus, dass ein Urteil zugunsten des Klägers fallen sollte.
Herr M. klagt gegen ein Versorgungswerk, das ihm eine Hinterbliebenen-Rente seines verstorbenen Lebenspartners verweigert (Details hier). Der Generalanwalt stellt hierzu nun in seinem Plädoyer eindeutig fest

„Die Versagung einer solchen Versorgung mangels einer Eheschließung, die Personen verschiedenen Geschlechts vorbehalten ist, stellt, wenn eine Verbindung mit im Wesentlichen identischen Auswirkungen zwischen Personen gleichen Geschlechts offiziell zustande gekommen ist, eine mittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar, die gegen die erwähnte Richtlinie 2000/78 verstößt.“

Im Klartext: das Verhalten des betroffenen Versorgungswerks verstoße gegen die Antidiskriminierungs-Richtlinie der Europäischen Union. In der Folge, so das Plädoyer, sollten nationale Gerichte prüfen,

„ob die Rechtsstellung von Ehegatten derjenigen von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichartig ist.“

Bleibt zu hoffen, dass der EuGH dem Plädoyer seines Generalanwalts folgt.

Nachtrag 4.10.: Auch ein Arzt aus Frankfurt kämpft um seine Hinterbliebenen-Rente als Lebenspartner und hofft auf den EuGH …
Nachtrag 28.03.2008: der EuGH wird das Urteil am 01.04.2008 verkünden. Der Schlussantrag des Generalanwalts ist hier online abrufbar.

Nachtrag 02.04.2008:  Herr M. hat vor dem EuGH einen Sieg errungen – es darf „keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung geben“, verkündete das Gericht am 01.04.200. Weiteres bei TheGayDissenter: ‚Mehr als nur Theaterdonner …‘

EuGH entscheidet über Rechte von Lebenspartnern

Sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihren Rechten mit der Ehe gleichzustellen? Diese Frage wird auch in Deutschland kontrovers diskutiert – derzeit sind schwule und lesbische Lebenspartnerschaften deutlich benachteiligt. Doch inzwischen befasst sich der EuGH mit dieser Ungleichbehandlung.

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, läuft derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Verfahren, das weitreichenden Einfluss auf die zukünftigen Rechte in Lebenspartnerschaften haben könnte.

Herr M. lebt seit Jahren mit seinem Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sein Partner verstirbt. Er beantragt beim (in diesem Fall zuständigen) Versorgungswerk der deutschen Bühnen (VddB) eine Hinterbliebenen-Rente. Doch das VddB lehnt den Antrag ab – nur Ehegatten würden eine Hinterbliebenen-Rente erhalten, so die Begründung.

Herr M. will sich damit nicht zufrieden geben. Vor dem Bayrischen Verwaltungsgericht klagt er gegen den VddB. Das Gericht legt den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, der bitte die Frage klären möge, wie in diesem Fall die Antidiskriminierungs-Richtlinie der Europäischen Union anzuwenden sei.

Insbesondere wird sich der EuGH mit den Fragen auseinandersetzen müssen, ob Arbeitgeber und Sozialversicherungen (hier Rente) Vergünstigungen auf Ehepaare beschränken dürfen, und generell, ob eingetragene Lebenspartnerschaften mit der Ehe gleichgestellt werden müssen.

Das Verfahren vor dem EuGH hat inzwischen begonnen. Am 19. Juni 2007 fand in Luxemburg eine erste Anhörung statt.
Herr M. wird in dem Verfahren durch die ILGA Europe vertreten in Person von RA Dr. Graupner (RKL Lambda, Wien), Prof. Wintemute (Kings College, London) und Manfred Bruns (LSVD, Berlin).

Der Kläger wird in seinem Begehren zudem von der Europäischen Kommission unterstützt.
Die Schlussplädoyers des Generalanwalts beim EuGH sind für den 6. September 2007 vorgesehen. Anschließend wird eine Entscheidung des EuGH erwartet.