Finanzgericht Niedersachsen: Steuersplitting auch für Eingetragene Lebenspartnerschaften. Bestehende Regelungen verfassungswidrig

Wie heute bekannt geworden ist, hat das Niedersächsische Finanzgericht am 9. November 2010 (Az. 10 V 309/10) entschieden, dass das Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartner anzuwenden sei. Dazu erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):

Wir begrüßen die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes, sie entspricht unseren langjährigen Forderungen nach der Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaften bei Rechten und Pflichten. Das Finanzgericht hat, wie es erforderlich ist, die Forderungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. Juli 2010 zur rückwirkenden Gleichstellung bei der Erbschaftssteuer auf die Einkommensteuer übertragen.

Das ist eine klare Rüge für die Bundesregierung, die gerade ein Jahressteuergesetz auf den Weg gebracht hat, das die Diskriminierung von Lesben und Schwulen im Einkommensteuerrecht weiter festschreibt. Trotz des eindeutigen Votums des Bundesverfassungsgerichtes hatten sich Union und FDP geweigert, die notwendigen Schritte der rechtlichen Gleichstellung zu vollziehen. Dagegen sagt das Gericht in seiner Begründung klar, dass der Ausschluss Eingetragener Lebenspartnerschaften von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting verfassungswidrig sei.

Seit 2001 sind vor Finanzämtern und Finanzgerichten Verfahren zur gemeinsamen Veranlagung anhängig. Der LSVD hatte wiederholt dazu aufgerufen, aktiv zu werden und das Steuersplitting für Eingetragene Lebenspartnerschaften zu beantragen. All diese Verfahren kommen nun neu ins Rollen: Die Betroffenen können mit Verweis auf den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichtes beantragen, dass die Vollziehung der ablehnenden Bescheide des Finanzamts ausgesetzt wird. Das Finanzamt muss ihnen dann den Unterschiedsbetrag zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung auszahlen.

Entsprechende Mustertexte finden die Betroffenen auf unserer Webseite: http://www.lsvd.de/638.0.html#c3368

(Pressemitteilung des LSVD)

Lebenspartnerschaft: Gleichstellung mit Ehe im Steuerrecht „zeitnah“ ?

Das Bundesfinanzministerium arbeitet an einem Gesetzentwurf, mit dem die eingetragene Lebenspartnerschaft im Einkommenssteuer- Recht der Ehe gleichgestellt wird.

In weiteren Bereichen würden gesetzliche Änderungen geprüft. Dies geht aus aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Grünen hervor.

Die Parlamentskorrespondenz HiB meldet:

„Die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe soll laut Bundesregierung im Einkommenssteuerrecht zeitnah erfolgen. Dazu würden Gesetzgebungsvorschläge vom Bundesfinanzministerium ausgearbeitet, betont die Regierung in ihrer Antwort (17/978) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/740). Ferner werde damit unter anderem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe umgesetzt, heißt es in der Antwort weiter.

Auf die Frage, welche Änderungen mit Blick auf die Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten bereits vorgenommen wurden, schreibt die Regierung: ”Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch vom 21. Dezember 2007 wirkt sich sowohl auf die Rechtsstellung von Ehegatten als auch von Lebenspartnern aus.“Auch in weiteren Bereichen, wie der gesetzlichen Unfallversicherung und dem BAföG, würden gesetzliche Änderungen zur Gleichstellung geprüft, ergänzt die Bundesregierung in ihrer Antwort.“

Die Antwort der Bundesregierung auf die Frage nach der steuerrechtlichen Gleichstellung klingt allerdings ein wenig ausweichender:

„Wann entsprechende Gesetzgebungsvorschläge vorgelegt werden, wird von dem in der Bundesregierung für Steuerrecht federführenden Bundesministerium der Finanzen geprüft.“

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weitere Informationen:
Die Grünen Kleine Anfrage 17.02.2010 „Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe“ Drucksache 17/740 (pdf)
Antwort der Bundesregierung 10.03.2010 auf die kleine Anfrage (pdf)
Deutscher Bundestag HiB 24.03.2010: Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird bei anstehenden Regelungen umgesetzt
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Durchbruch bei der Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten.

Durchbruch bei der Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten.
Bundesverfassungsgericht trifft Grundsatzentscheidung zu Ehe, Familie und Lebenspartnerschaft

Das Bundesverfassungsgericht hat heute seinen Beschluss vom 07.07.2009 – 1 BvR 1164/07 – veröffentlicht. Danach muss die „Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder“ (VBL) hinterbliebenen Lebenspartnern dieselbe Hinterbliebenenrente gewähren wie hinterbliebenen Ehegatten. Dazu erklärt Manfred Bruns, Sprecher des „Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland“ (LSVD):

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist ein Durchbruch in der  Diskussion um die rechtliche Stellung von Eingetragenen  Lebenspartnerschaften. Zur Begründung der Ungleichbehandlung von  Lebenspartnerschaften, so das Gericht, sei der Verweis auf den  verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nicht ausreichend. Der  besondere Schutz durch Artikel 6 Abs. 1 GG rechtfertige keine  Diskriminierung. Da es um die Ungleichbehandlung von Personengruppe gehe, sei eine Ungleichbehandlung nur in engen Grenzen möglich.

Die Gleichbehandlung sei aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Aus dem Auftrag und der Befugnis, die Ehe zu fördern, gehe kein Recht zur Benachteiligung einher, da die Pflichten gleich und die Partnerschaftsformen vergleichbar seien. Auch die Begründung, die Ehe sei typischerweise zur Kindererziehung gegründet, weist das Gericht zurück, da nicht jede Ehe auf Kinder angelegt ist. Gleichzeitig betont das Verfassungsgericht, dass auch in zahlreichen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften Kinder aufwachsen.

Die Erwägungen des Gerichtes gelten in gleicher Weise für alle anderen Benachteiligungen von Lebenspartnern. Da Lebenspartner in gleicher Weise füreinander einstehen müssen wie Ehegatten, müssen sie auch bei allen Rechten gleich behandelt werden.

Der LSVD hat deshalb umgehend die Verhandlungskommission von CDU und FDP gebeten, im Koalitionsvertrag zu vereinbaren, dass die Koalition das gesamte Bundesrecht auf der Grundlage des neuen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts überprüfen und gleichheitswidrige Benachteiligungen von Lebenspartnern abbauen wird.

Der neue Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gilt natürlich auch für das Recht der Bundesländer sowie die Satzungen der berufsständischen Versorgungswerke der freien Berufe. Jetzt ist endlich Schluss mit der Diskriminierung der lesbischen Bürgerinnen und schwulen Bürger Deutschlands!

(Pressemitteilung des LSVD)

Das Urteil (Internetseiten des BVerfG)

Nachtrag 22.11.2009: Verwiesen sei zu diesem Urteil auf die sehr lesenswerte Analyse von Steven Milverton: „In guter Verfassung

Frankreich: Senat stimmt für Anerkennung ausländischer Lebenspartnerschaften

Der französische Senat hat dafür gestimmt, im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaften in Frankreich anzuerkennen.

Der französische Senat (die zweite Kammer des französischen Parlaments) stimmte am Dienstag, 24. März 2009, einstimmig dafür, dass im Ausland abgeschlossenen Lebenspartnerschaften in Frankreich anerkannt werden sollten. Debattiert wurde unter dem Punkt „Rechts-Vereinfachung“.

Bisher werden im Ausland abgeschlossene Lebenspartnerschaften in Frankreich nicht anerkannt. Dies kann für die Betroffenen weitreichende Folgen haben, wenn z.B. steuerliche Vorteile nicht angewandt werden dürfen.

Hintergrund der bisherigen Nicht-Anerkennung ist, dass auch europaweit die Grundlagen für entsprechende gegenseitige Anerkennungen von Lebenspartnerschaften fehlen.

Merci à M.!

Weitere Informationen:
tetu 25.03.2009: Le Sénat vote la reconnaissance des pacs étrangers en France
Senat: Protokoll der Sitzung vom 24. März 2009
e-Ilico 25.03.2009: Le Sénat vote la reconnaissance des PaCS étrangers en France
PinkNews 26.03.2009: French Senate votes to recognise British civil partnerships
queer.de 26.03.2009: Frankreich will ausländische Homo-Ehen anerkennen
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Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bei Betrieblicher Hinterbliebenenrente

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass Überlebende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus Gründen der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben können, wenn für Ehegatten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine dahingehende Zusage besteht.

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 1. April 2008 (- C-267/06 – Maruko) sind die überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei der im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung gewährten Hinterbliebenenversorgung überlebenden Ehegatten gleichzustellen, wenn die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 -) verpflichtet der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe in Art. 6 des Grundgesetzes den einfachen Gesetzgeber nicht, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Es ist damit Sache des einfachen Gesetzgebers, zu bestimmen, ob und inwieweit er zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine vergleichbare Situation schafft. Seit der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts“ ab 1. Januar 2005 für eingetragene Lebenspartner den Versorgungsausgleich eingeführt und in der gesetzlichen Rentenversicherung die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt hat, ist rechtlich eine vergleichbare Situation auch hinsichtlich der im Arbeitsverhältnis zugesagten Hinterbliebenenversorgung geschaffen. Auch tatsächliche Unterschiede, die im Hinblick darauf, dass es sich bei der zugesagten Hinterbliebenenversorgung um Arbeitsentgelt des Versorgungsberechtigten handelt, die Annahme einer nicht vergleichbaren Situation rechtfertigen könnten, bestehen nicht.

Daraus folgt: Überlebende eingetragene Lebenspartner haben in gleichem Maße wie überlebende Ehegatten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Voraussetzung ist, dass am 1. Januar 2005 noch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestand; der Senat hat offen gelassen, ob dazu ein Arbeitsverhältnis erforderlich ist oder ob es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer mit Betriebsrentenansprüchen oder unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden ist. Die Ansprüche ergeben sich seit seinem Inkrafttreten im Jahre 2006 aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und für die Zwischenzeit aus der im Arbeitsrecht allgemein geltenden Pflicht zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern.

Der Senat hat nicht über die Frage entschieden, welche Ansprüche gegenüber kirchlichen Arbeitgebern bestünden.

Geklagt hatte der überlebende eingetragene Lebenspartner eines ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten. Bei ihr besteht eine Versorgungsordnung, in der eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten von Ehepartnern, nicht jedoch eingetragenen Lebenspartnern zugesagt ist. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die Revision blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos, weil der Lebenspartner des Klägers und ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten bereits vor dem 1. Januar 2005 verstorben war.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009 – 3 AZR 20/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19. Juli 2006 – 7 Sa 139/06 –

(Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts)

Gleichstellung bei der betrieblichen Hinterbliebenenrente

Gleichstellung bei der betrieblichen Hinterbliebenenrente ab 01.01.2005 – Bundesarbeitsgericht bestätigt Maruko-Urteil des EuGH

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hat soeben entschieden, dass Überlebende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus Gründen der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben können, wenn für Ehegatten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine dahingehende Zusage besteht. Dazu erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):

Wir begrüßen die Argumentation des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), die deutlich macht, dass sich Lebenspartner und Ehegatten in einer rechtlich vergleichbaren Situation befinden. Seit dem 1. Januar 2005, so urteilt das Gericht, ist mit dem Überarbeitungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz eine rechtlich vergleichbare Situation auch im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung geschaffen worden. Insofern hätten Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im gleichen Maße wie Ehepartner einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

Das Urteil ist ein großer Erfolg für die Gleichstellung von Lesben und Schwulen, denn das Gericht wendet auf die Frage der Vergleichbarkeit von Ehen und Lebenspartnerschaften die Maßstäbe an, die der EuGH in seinem Urteil vom 01.04.2008 in der Rechtssache Maruko (C-267/06) vorgegeben hatte.
Der EuGH hat klargestellt, dass die Benachteiligung von verpartnerten Beschäftigten gegenüber verheirateten Beschäftigten beim Arbeitsentgelt eine durch die EU-Richtlinie 2000/78/EG verbotene unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellt, wenn sie sich in einer rechtlich vergleichbaren Situation befinden. Die 1. Kammer des Zweiten Senates des Bundesverfassungsgerichtes hatte in einem nicht bindenden Nichtannahmebeschluss vom 06.05.2008 die Auffassung vertreten, das die Vergleichbarkeit erst gegeben sei, wenn es keinerlei Unterschiede zwischen Ehen und Lebenspartnerschaften mehr gäbe. Dieser absurden Argumentation ist das Bundesarbeitsgericht nicht gefolgt.

(Pressemitteilung des LSVD)

Nachtrag
15.01.2009: LSVD: Hinweise für laufende Verfahren auf Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten

Gefährliche Verpartnerung

Eine Verpartnerung zwischen einem Franzosen und einem Deutschen hat bizarre rechtliche Folgen – der Franzose hat sich in seinem Heimatland strafbar gemacht.

Über eine bizarre Konsequenz des Eingehens einer eingetragenen Lebenspartnerschaft berichtet das französische Schwulen-Magazin ‚Tetu‘ in seiner neuen Ausgabe: „verpartnert in Deutschland, verfolgt in Frankreich“.

Lionel D. ist Franzose, der seit fünf Jahren in Deutschland lebt. Er ist in Deutschland eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit seinem deutschen Freund Michael eingegangen. Wie es das Lebenspartnerschaftsgesetz in Deutschland auch ermöglicht, hat er den Namen seines Lebenspartners angenommen.

Die Probleme begannen, als Lionel D. zum französischen Konsulat in München ging, um nach der Verpartnerung seinen neuen Personenstand eintragen zu lassen. Der zuständige Beamte dort wies ihn darauf hin, dass er mit dem Wechsel seines Namens riskiert habe, nach französischem Recht wegen ‚usurpation d’identité‘ (etwa: Namens-Anmaßung) strafbar gemacht zu haben.

Auch in Frankreich ist das Institut einer Lebenspartnerschaft bekannt, auch zwischen Männern – der PACS (Pacte civile de de solidarité). Allerdings behalten hier beide Partner jeweils ihren eigene Namen.

Nach dem französischem Strafgesetzbuch wird das ‚Delikt‘ der ‚Namens-Anmaßung‘ mit bis zu fünf Jahren Gefängnis sowie einer Geldstrafe von 75.000 Euro geahndet.

Lionel D. hat inzwischen Anwälte eingeschaltet.

[via tetu]

Ein schönes Beispiel deutsch-französischer Freundschaft, möchte man denken …
… das bald zur Glosse zu werden droht, wenn sich jemand im einen Land strafbar macht, weil er im anderen (befreundeten) seine Rechte wahrnimmt.
Der Fall zeigt deutlich, wie rudimentär die europäische Zusammenarbeit in vielen Fällen immer noch ist.

Nachtrag 22.10.2008: Stellungnahme des LSVD auf Nachfrage:
„Der LSVD rechnet damit, dass es in dem von Euch geschilderten Fall (Lionel D.) zu keiner Verurteilung kommen wird. Die Angelegenheit wird nach französischem internationalen Privatrecht verhandelt.
Die Namensänderung im Rahmen einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ist nur in der BRD gültig. In Frankreich wäre die Namensänderung nur gültig, wenn diese auch von einer Heimatbehörde vollzogen würde. Dafür müsste beispielsweise der Reisepass des französischen Partners geändert werden. Das werden die französischen Behörden aber nicht tun.
Lebenspartner, die ihren Namen geändert haben, müssen daher die Lebenspartnerschaftsurkunde immer bei sich führen, um den in Deutschland geltenden Namen unter Beweis zu stellen. Der ausländische Partner des
binationalen Paares hat in so einem Fall also gewissermaßen zwei Namen.“

Nachtrag 30.10.2008: Das französische Konsulat hat bestätigt, dass ‚der Fall Lionel D.‘ strafrechtlich verfolgt wird. Seine Anwältin hingegen ist der Ansicht, er könne von der französischen Justiz nicht wegen ‚usurpation d’identité‘ verfolgt werden, da die entsprechenden Bestimmungen auf den komkreten fall nicht anwendbar seien. Allerdings könne Lionel D. in Frankreich auch seinen in Deutschland rechtmässig übernommenen Namen nicht verwenden. Berichtet tetu.

Kompassnadel für Knut Dehnen und Volker Beck

Das Schwule Netzwerk NRW hat am 5. Juli 2008 im Rahmen seines CSD-Empfangs die Kompassnadel 2008 verliehen. Preisträger sind in diesem Jahr Knut Dehnen und Volker Beck. Die Laudatio hielt die ehemalige Bundesgesundheitsministerin Andrea Fischer.

Knut Dehnen „gründete 1994 die Selbsthilfegruppe homosexueller Alkoholikerinnen und Alkoholiker (ShAlk) in Duisburg. Abhängigkeit von Alkohol und damit entstehende Probleme finden auch innerhalb der schwul-lesbischen Szenen wenig Aufmerksamkeit. Dehnens langjähriger und unermüdlicher ehrenamtlicher Einsatz führt immer wieder vor Augen, dass für viele Menschen krisenhafte Lebenssituationen nicht ohne weiteres zu meistern sind und ihre Probleme nicht ignoriert werden dürfen: ‚Viele von uns wollen nicht anonym bleiben, wir wollen Suchtprobleme in der Community offen ansprechen.'“

Volker Beck, Bundestagsabgeordneter und 1. Parlamentarische Geschäftsführer von Bündnis 90 / Die Grünen „zeichnet sich durch seinen Einsatz für die Bürgerrechte von Schwulen und Lesben aus, wie beispielsweise in seinem Engagement für Lebenspartnerschafts- und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Sein Einsatz für die schwul-lesbische Emanzipationsbewegungen in Osteuropa und sein Engagement für die Entschädigung und das Andenken an die homosexuellen Opfer des Nationalsozialismus bringen zentrale Themen der schwul-lesbischen Emanzipation in das öffentliche Bewusstsein zurück. Kraftvoll machte Volker Beck im Zusammenhang des Aktionstags gegen Homophobie im Fußball auch deutlich, ‚dass wir uns leider unsere Empörung immer wieder selbst organisieren müssen‘.“

Griechenland: Blogger protestieren gegen Diskriminierung

Griechische Blogger protestieren gegen Diskriminierung

In Griechenland ist ein Partnerschaftsgesetz geplant – exklusiv für unverheiratete heterosexuelle Paare, wie gayrightsgreece berichtet.
Zwar glaube man nicht, dass ein einfacher Vertrag alle Probleme und Diskriminierungen griechischer gleichgeschlechtlicher Paare lösen könne. Dennoch verstoße der diskriminierende Vorschlag gegen die griechische Verfassung wie auch europäische Menschenrechtsabkommen.

Die Schwulengruppe Olke beabsichtigt, sich an das griechische Parlament zu wenden. Insbesondere die griechisch-orthodoxe Kirche gilt als Gegner von Rechten für unverheiratete, erst recht für homosexuelle Paare.

Über 200 Blogger haben sich der Protest-Initiative inzwischen angeschlossen …
Mitmachen hier …

[via pinknews]

Erbschaftssteuer: Freibetrag für Lebenspartnerschaften wie für Ehe

Die Koalition hat sich Presseberichten zufolge auf die Grundzüge der Erbschaftssteuer-Reform geeinigt.
Dabei sollen eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag von 500.000 Euro im Erbschaftsfall bekommen – ein Betrag in gleicher Höhe wie Ehepaare. Wermutstropfen: anders als bei Ehepaaren soll bei darüber hinaus gehenden Erbschaften die höhere Steuerklasse III gelten.

Von der eingetragene Lebenspartnerschaft mag man/frau halten, was man/frau mag. Zumal es für Schwule und Lesben eigentlich dringendere Probleme geben sollte als gerade Steuerfreibeträge.
Wenn allerdings das Institut der Lebenspartnerschaft schon eingerichtet ist, dann bitte auch mit gleichen Rechten und Pflichten. insofern stellt der heutige Beschluss einen kleinen Fortschritt dar.

Nachtrag 11.12.: Reform des Erbschaftssteuer-Rechts vom Bundeskabinett am 11.12.2007 beschlossen

EuGH: ein Schritt vorwärts für Lebenspartnerschaften (akt.2)

Der Generalbundesanwalt des EuGH behandelt in einem Schlussplädoyer zustimmend versorgungsrechtliche Ansprüche von Lebenspartnern.

Dürfen Versorgungswerke eingetragene Lebenspartner diskriminieren und ihnen eine Hinterbliebenen-Rente verweigern? Das sei diskriminierend, meint der Generalanwalt des EuGH. Lebenspartner können auf eine Verbesserung ihrer Situation hoffen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich ein einem derzeit laufenden Verfahren mit der Frage zu befassen, ob eingetragene Lebenspartnerschaften versorgungsrechtlich mit der Ehe gleichzustellen sind, bzw. ob dem deutlich entgegen stehende Regelungen diskriminierend sind.

Der EuGH wird zwar erst in nächster Zeit sein Urteil sprechen. Allerdings folgt der EuGH in seinen Urteilen gewöhnlich sehr häufig dem Antrag des Generalanwalts. Und der hat entscheidende Sätze in seinem Schlussantrag vom 6. September formuliert.

Der Generalanwalt geht in seinem Schlussplädoyer davon aus, dass ein Urteil zugunsten des Klägers fallen sollte.
Herr M. klagt gegen ein Versorgungswerk, das ihm eine Hinterbliebenen-Rente seines verstorbenen Lebenspartners verweigert (Details hier). Der Generalanwalt stellt hierzu nun in seinem Plädoyer eindeutig fest

„Die Versagung einer solchen Versorgung mangels einer Eheschließung, die Personen verschiedenen Geschlechts vorbehalten ist, stellt, wenn eine Verbindung mit im Wesentlichen identischen Auswirkungen zwischen Personen gleichen Geschlechts offiziell zustande gekommen ist, eine mittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar, die gegen die erwähnte Richtlinie 2000/78 verstößt.“

Im Klartext: das Verhalten des betroffenen Versorgungswerks verstoße gegen die Antidiskriminierungs-Richtlinie der Europäischen Union. In der Folge, so das Plädoyer, sollten nationale Gerichte prüfen,

„ob die Rechtsstellung von Ehegatten derjenigen von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichartig ist.“

Bleibt zu hoffen, dass der EuGH dem Plädoyer seines Generalanwalts folgt.

Nachtrag 4.10.: Auch ein Arzt aus Frankfurt kämpft um seine Hinterbliebenen-Rente als Lebenspartner und hofft auf den EuGH …
Nachtrag 28.03.2008: der EuGH wird das Urteil am 01.04.2008 verkünden. Der Schlussantrag des Generalanwalts ist hier online abrufbar.

Nachtrag 02.04.2008:  Herr M. hat vor dem EuGH einen Sieg errungen – es darf „keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung geben“, verkündete das Gericht am 01.04.200. Weiteres bei TheGayDissenter: ‚Mehr als nur Theaterdonner …‘

EuGH entscheidet über Rechte von Lebenspartnern

Sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihren Rechten mit der Ehe gleichzustellen? Diese Frage wird auch in Deutschland kontrovers diskutiert – derzeit sind schwule und lesbische Lebenspartnerschaften deutlich benachteiligt. Doch inzwischen befasst sich der EuGH mit dieser Ungleichbehandlung.

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, läuft derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Verfahren, das weitreichenden Einfluss auf die zukünftigen Rechte in Lebenspartnerschaften haben könnte.

Herr M. lebt seit Jahren mit seinem Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sein Partner verstirbt. Er beantragt beim (in diesem Fall zuständigen) Versorgungswerk der deutschen Bühnen (VddB) eine Hinterbliebenen-Rente. Doch das VddB lehnt den Antrag ab – nur Ehegatten würden eine Hinterbliebenen-Rente erhalten, so die Begründung.

Herr M. will sich damit nicht zufrieden geben. Vor dem Bayrischen Verwaltungsgericht klagt er gegen den VddB. Das Gericht legt den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, der bitte die Frage klären möge, wie in diesem Fall die Antidiskriminierungs-Richtlinie der Europäischen Union anzuwenden sei.

Insbesondere wird sich der EuGH mit den Fragen auseinandersetzen müssen, ob Arbeitgeber und Sozialversicherungen (hier Rente) Vergünstigungen auf Ehepaare beschränken dürfen, und generell, ob eingetragene Lebenspartnerschaften mit der Ehe gleichgestellt werden müssen.

Das Verfahren vor dem EuGH hat inzwischen begonnen. Am 19. Juni 2007 fand in Luxemburg eine erste Anhörung statt.
Herr M. wird in dem Verfahren durch die ILGA Europe vertreten in Person von RA Dr. Graupner (RKL Lambda, Wien), Prof. Wintemute (Kings College, London) und Manfred Bruns (LSVD, Berlin).

Der Kläger wird in seinem Begehren zudem von der Europäischen Kommission unterstützt.
Die Schlussplädoyers des Generalanwalts beim EuGH sind für den 6. September 2007 vorgesehen. Anschließend wird eine Entscheidung des EuGH erwartet.

Ein Geis wird kommen

Der arme Herr Sch.
Da macht er sich schon Sorge um die Sicherheit im Land. Macht Vorschläge, was man denn alles ändern könnte. Und dann das.
Alle prügeln sie auf ihn ein, kritisieren, nörgeln.
Selbst der Herr Beckstein, von dem man das so nicht erwartet hätte, meint diesmal sei der Herr Sch. zu weit gegangen.

Alle gegen Sch.?
Nein, nicht ganz.
Ein kleines Dorf …
Nein, aber immerhin ein Herr G.

Sie erinnern sich noch an Norbert Geis?
Ja, genau den.
Norbert Geis, der immer mal wieder gerne gegen Lesben und Schwule wettert, gegen Lebenspartnerschaften, gegen gegen gegen

Genau dieser Norbert Geis hat natürlich auch eine Meinung zur inneren Sicherheit. Und zu den Vorschlägen von Herrn Sch.
Freiheitsentzug ohne vorherigen Prozess?

Gezielte Tötung von Terrorverdächtigen?

Unterbringungsgewahrsam für ‚Gefährder‘?

Auch ohne Prozess?

Wie die Meinung von Herrn Geis hierzu ist – nun, fast bin ich versucht zu sagen ‚wie erwartet‘. Aber – lesen Sie selbst.

Denn Herr Geis hat dem Deutschlandfunk ein Interview gegeben zu den Vorschlägen von Herrn Sch. Dieses Interview hat der DLF dankenswerterweise auf seiner Website als Transskript bereit gestellt, und wer ihn lieber hören mag, für den bietet DLF auch das mp3 dazu.

PS.: Herr Geis ist weiterhin rechtspolitischer Sprecher der Unionsfraktion im Bundestag

Schwule sind DOCH subversiv …

Ach, da bin ich jetzt aber beruhigt.

Ratzi sagt doch tatsächlich, Schwule seien subversiv (okay okay er meint die Einführung der Eingetragenen Partnerschaft in Italien)

Und ich hatte schon befürchtet, „die Schwulen“ seien angepasst geworden (erst recht mit der eingetragenen Partnerschaft als Ehekopie-Ideal).

Aber wenn der Papst das sagt …
… hab ich wohl was mißverstanden 😉

Na dann sind wir mal subversiv … auf auf!